12

§ 12 SBG

Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

1

Legen in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählte Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Bezüge beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein solches Mandat, so sind die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts nicht zulässig.

2

Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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