12

§ 12 RDG

Integrierte Leitstelle, Trägerschaft und personelle Ausstattung

(1)
1

Leitstellen sind für Feuerwehr und Rettungsdienst als Integrierte Leitstellen in gemeinsamer Trägerschaft so einzurichten und so zu betreiben, dass die Aufgabenerfüllung jederzeit gewährleistet ist.

2

In einer gemeinsamen vertraglichen Vereinbarung der Leitstellenträger sind insbesondere Standort, Kostenaufteilung und Leistungsumfang festzulegen.

3

Die Vereinbarung nach Satz 2 bedarf der Zustimmung des Bereichsausschusses im Rettungsdienstbereich.

(2)
1

Die Integrierten Leitstellen müssen während ihrer Betriebszeit jederzeit einsatzbereit und bedarfsgerecht mit qualifiziertem Personal ausgestattet sein.

2

Die Bedarfsgerechtigkeit der Personalausstattung der Integrierten Leitstellen ist alle zwei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

3

Das Ergebnis der Prüfung und die daraus folgenden Änderungen sind der zuständigen Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.

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RDG

Rettungsdienstgesetz

BW Baden-Württemberg
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