12

§ 12 OBG

Dienstkräfte der Ordnungsbehörden

1

Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen.

2

Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ordnungsbehördengesetz

BB Brandenburg
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