Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen.
Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.
In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13.
Schuljahrgangs unterrichtet.
An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen erworben werden. § 11 Abs. 3 bis 9 gilt entsprechend.
Eine Gesamtschule kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden; Satz 2 gilt entsprechend.