Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vor ihrer Dienstleistung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.
Fußnote
§ 3, § 7, § 11 u. § 12 geändert durch VO v. 20.10.1998 (GV. NW. S. 645); in Kraft getreten am 27. November 1998.
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NRWDVBauGB
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Nordrhein-Westfalen
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