12

§ 12 NKomVG

Hauptsatzung

(1)
1

Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen.

2

In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist.

3

Andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2)

Für Beschlüsse über die Hauptsatzung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (§ 45 Abs. 2) erforderlich.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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