12

§ 12 NKatSG

Aufstellung

(1)
1

Die untere Katastrophenschutzbehörde fördert und überwacht die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 ermittelten Katastrophengefahren.

2

Sie werden von öffentlichen und privaten Trägern aufgestellt.

3

Bei Bedarf stellt die untere Katastrophenschutzbehörde selbst Einheiten und Einrichtungen auf (Regieeinheiten).

(2)
1

Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt ergänzend zu den Einheiten nach Absatz 1 zentrale Landeseinheiten und mobile Führungsstäbe auf und unterhält diese.

2

Zur Aufstellung der zentralen Landeseinheiten und der mobilen Führungsstäbe bedient sie sich der Träger nach § 14 und setzt Einsatzkräfte und -mittel des Landes ein.

(3)

Die obere Katastrophenschutzbehörde betreibt ein Zentrallager für den Katastrophenschutz.

(4)

Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt Einheiten für Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. EU Nr. L 347 S. 924), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 (ABl. EU Nr. L 185 S. 1), auf.

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NKatSG

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz

NI Niedersachsen
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