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§ 12 LPlG

Regionalplanung

Bei der überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Landesplanung im Gebiet einer Region (Regionalplanung) wirken Land, Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

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LPlG

Landesplanungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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