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§ 12 LVwVG

Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

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LVwVG

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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