Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
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LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
Baden-Württemberg
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