12

§ 12 LFGG

Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

1

Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

2

Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.

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LFGG

Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

BW Baden-Württemberg
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