12

§ 12 LWG

Duldungspflicht

(1)

Die Duldungspflicht nach § 4 Abs. 4 WHG besteht unentgeltlich.

(2)
1

Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass Festpunkte eingebaut und Flusseinteilungszeichen aufgestellt und wasserwirtschaftliche Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen errichtet, betrieben und unterhalten werden.

2

An schiffbaren Gewässern haben sie ferner zu dulden, dass Schifffahrtszeichen aufgestellt werden, dass Wasserfahrzeuge landen und befestigt werden und dass im Notfall während der erforderlichen Zeit die Ladung ausgesetzt wird.

(3)
1

Die Anlieger und Hinterlieger haben ferner zu dulden, dass die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte die Ufergrundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Gewässerbenutzungsanlage das erfordert; auf die Interessen des Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

2

Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten betreten werden.

(4)

Entstehen durch Handlungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens.

(5)

In den Fällen des Absatzes 2 setzt die Wasserbehörde auf Antrag einer oder eines Beteiligten den Schadenersatz fest. § 116 gilt entsprechend.

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