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§ 12 LVwG

Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Organe, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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