12

§ 12 LVerbO

Bildung des Landschaftsausschusses

(1)
1

Der Landschaftsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Landschaftsversammlung als Vorsitzenden und höchstens sechzehn weiteren Mitgliedern der Landschaftsversammlung.

2

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

3

Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn die Landschaftsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat.

(2)
1

Die Mitglieder des Landschaftsausschusses und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach § 10 Abs. 4 gewählt.

2

Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Landschaftsausschuß aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(3)
1

Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des Landschaftsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 Wahlstellen nicht entfallen und die in dem Landschaftsausschuß nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied der Landschaftsversammlung oder einen sachkundigen Bürger im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 zu benennen.

2

Das benannte Mitglied der Landschaftsversammlung oder der benannte sachkundige Bürger wird von der Landschaftsversammlung zum Mitglied des Landschaftsausschusses bestellt.

3

Sie wirken in dem Landschaftsausschuß mit beratender Stimme mit.

4

Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit des Landschaftsausschusses werden sie nicht mitgezählt.

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LVerbO

Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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