12

§ 12 LTranspG

Verfahren

(1)
1

Die transparenzpflichtige Stelle kann die Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen.

2

Kann die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der Transparenz-Plattform, beschafft werden, kann sich die transparenzpflichtige Stelle auf deren Angabe beschränken.

3

Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

4

Die transparenzpflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen.

(2)

Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

(3)
1

Die Information soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zugänglich gemacht werden.

2

Eine Verlängerung dieser Frist ist zulässig

1.

bei amtlichen Informationen, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten Information oder der Beteiligung Dritter nach § 13 Abs. 1 nicht möglich ist,

2.

bei Umweltinformationen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der transparenzpflichtigen Stelle, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten Information nicht möglich ist.

3

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist schriftlich oder elektronisch zu informieren.

4

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)
1

Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen zu erfolgen und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

2

Wurde der Antrag mündlich gestellt, ist eine schriftliche oder elektronische Begründung nur erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

3

Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch mitzuteilen, ob die Information zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann.

4

In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen.

5

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

6

Unabhängig davon ist auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen.

(5)

Wird bei Umweltinformationen eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von Absatz 1 Satz 3 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

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