In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | Beschäftigten aus einer Person, |
21 bis 50 | Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 bis 100 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
101 bis 250 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
251 bis 500 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
501 bis 750 | Beschäftigten aus elf Mitgliedern, |
751 bis 1000 | Beschäftigten aus 13 Mitgliedern, |
1001 bis 2000 | Beschäftigten aus 15 Mitgliedern, |
2001 bis 3000 | Beschäftigten aus 17 Mitgliedern |
3001 bis 4000 | Beschäftigten aus 19 Mitgliedern, |
4001 bis 5000 | Beschäftigten aus 21 Mitgliedern, |
5001 und mehr | Beschäftigten aus 23 Mitgliedern. |
Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.