12

§ 12 LBauO

Einfriedungen

(1)
1

Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, kann verlangt werden, dass Grundstücke eingefriedet oder abgegrenzt werden.

2

Dies gilt auch für bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5.

(2)

Für Einfriedungen und Abgrenzungen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die §§ 5 und 17 entsprechend.

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LBauO

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

RP Rheinland-Pfalz
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