Ist ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt.
Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.
Im Falle einer Erkrankung ist außerdem unverzüglich ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss.
Ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann ein amtsärztliches Attest über die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit verlangt werden.
Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt der Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann.
Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind, fortgesetzt werden; andernfalls gilt sie als nicht bestanden.
Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er bei keiner der Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitung ab, gilt dies als Rücktrittserklärung von der Prüfung.
Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.