12

§ 12 JAPrO

Rücktritt

(1)
1

Ist ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt.

2

Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.

3

Im Falle einer Erkrankung ist außerdem unverzüglich ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss.

4

Ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus.

5

In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann ein amtsärztliches Attest über die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit verlangt werden.

6

Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt der Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann.

(2)
1

Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

2

Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

3

In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.

(3)
1

Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.

2

Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind, fortgesetzt werden; andernfalls gilt sie als nicht bestanden.

(4)
1

Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er bei keiner der Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitung ab, gilt dies als Rücktrittserklärung von der Prüfung.

2

Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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