12

§ 12 JAPO M-V

Schriftliche Prüfung

(1)
1

Im schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung sind sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten.

2

Das Landesjustizprüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden dürfen.

3

In diesem Fall ist in dem Zulassungsantrag für die gesamte schriftliche Prüfung verbindlich zu erklären, ob diese elektronisch oder handschriftlich erbracht werden soll.

4

Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung elektronisch abzulegen.

(2)

Es sind zu fertigen:

1.

drei Aufgaben aus dem Zivilrecht,

2.

eine Aufgabe aus dem Strafrecht,

3.

zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.

(3)

Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich durch das Landesjustizprüfungsamt gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.

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JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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