12

§ 12 HundeVO

Kennzeichnung

1

Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann.

2

Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen.

3

Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.

4

Auf dem Chip wird lediglich eine Code-Nummer gespeichert; diese ist auf der Bescheinigung anzugeben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HundeVO

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden

HE Hessen
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