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§ 12 HmbHG

Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1)

Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.

(2)
1

Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen Studiengängen und Masterstudiengängen, in der Weiterbildung und gegebenenfalls im Konzertexamen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen.

2

In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen Aufgaben; eine Vertretung ist nur aus wichtigem Grund mit Genehmigung des zuständigen Hochschulorgans zulässig.

(3)
1

Sie können auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem Fach, für Entwicklungsaufgaben im Rahmen angewandter Forschung oder für künstlerische Entwicklungsaufgaben von anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden.

2

Eine Freistellung für in der Regel ein Semester unter Belassung der Dienstbezüge (Forschungssemester) ist möglich, soweit die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen, die Betreuung der Studierenden und wissenschaftlichen Arbeiten sowie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf die Aufgaben in der Krankenversorgung nicht beeinträchtigt werden.

3

Die Freistellung entbindet nicht von der Abnahme von Prüfungen und den Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung.

4

Zwischen zwei Freistellungen derselben Hochschullehrerin oder desselben Hochschullehrers muss ein Zeitabstand von mindestens acht Semestern liegen; hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

5

Zusätzliche Kosten dürfen durch die Freistellung nicht entstehen.

6

Das Vorhaben ist in einem Antrag auf Gewährung eines Forschungssemesters schriftlich darzulegen.

7

Nach Beendigung des Forschungssemesters ist der Hochschule ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

(4)
1

Zu ihren Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere auch:

1.

die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen sowie an kirchlichen Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen,

2.

die Studienfachberatung,

3.

die Mitwirkung an der Studienreform und an Qualitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 2,

4.

die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, soweit dies zu den Aufgaben der Hochschule gehört,

5.

die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,

6.

die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung, soweit diese zu den Aufgaben der Hochschule gehört,

7.

die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Absatz 3.

2

Auf ihren Antrag soll die Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn sie nach den Feststellungen der Hochschule mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.

(5)

Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, die fachliche Betreuung des Studiums einzelner Studierender zu übernehmen.

(6)
1

Sie sind auf Anforderung ihrer Hochschule verpflichtet, Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung zu erstellen.

2

Ist der Hochschule der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens von einer Behörde oder staatlichen Einrichtung übertragen worden, hat diese der Hochschule alle entstandenen Kosten zu erstatten, soweit nicht zwischenbehördliche Vereinbarungen die Kostentragung abweichend regeln.

(7)
1

Art und Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle.

2

Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(8)
1

Die Absätze 1 bis 7 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechend.

2

Ihre Aufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 15 Absatz 4 bleibt.

(9)
1

Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg können abweichend von Absatz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Forschung, zur Entwicklung von Lehrinnovationen, Kooperationsbeziehungen oder Transferbeziehungen (Schwerpunktprofessur) mit einem reduzierten Umfang bis zu elf Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden.

2

Die Übertragung ist angemessen zu befristen.

3

Die Befristung kann längstens sechs Jahre betragen.

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