12

§ 12 HmbBNatSchAG

Kennzeichnung und Bezeichnung

(1)
1

Geschützte Teile von Natur und Landschaft, ausgenommen geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden.

2

Geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden, soweit dies zweckmäßig ist.

3

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Kennzeichnung zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen.

(2)
1

Die Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die durch Gesetz oder Rechtsverordnung geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

2

Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

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HmbBNatSchAG

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes

HH Hamburg
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