Bei raumbedeutsamen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), die der Planfeststellung unterliegen, und bei Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches, sind erhebliche Beeinträchtigungen des Waldes und des forstlichen Standortes soweit möglich zu vermeiden.
Soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu begründen.
Als Maßnahmen der Waldumwandlung bedürfen einer Genehmigung
die Rodung von Wald zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung,
die Rodung von Wald zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung.
Bei der Genehmigung von Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.
Bei der Entscheidung über einen Waldumwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes liegt insbesondere vor, wenn
Festsetzungen in Raumordnungsplänen der Waldumwandlung widersprechen,
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur, der forstwirtschaftlichen Erzeugung, des regionalen oder lokalen Klimaschutzes oder der Erholung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt würden.
Maßnahmen der Waldumwandlung bedürfen bei Schutz-, Bann-, Natur-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald der vorherigen Aufhebung der jeweiligen Erklärung nach Maßgabe von § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 2 Satz 1 oder § 13c Abs. 3.
Die Aufhebung kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die glaubhaft macht, ein berechtigtes Interesse an der anderweitigen Nutzung der ausgewiesenen Fläche zu haben und voraussichtlich über die Fläche verfügen zu werden, erfolgen.
Die obere Forstbehörde kann von der Änderung der jeweiligen Erklärung absehen, wenn die Maßnahme der Waldumwandlung nicht mehr als 0,5 Hektar Waldfläche in Anspruch nimmt und nicht länger als ein Jahr andauert oder die mit der Erklärung verfolgten Zwecke nicht beeinträchtigt werden.
Die Genehmigung erlischt, wenn die Waldumwandlung nicht innerhalb von zwei Jahren oder einer hiervon abweichend in der Genehmigung festgesetzten Frist durchgeführt worden ist.
Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.