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§ 12 HUAG

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1)

Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn

1.

Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeuginnen, Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde,

2.

eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,

3.

ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,

4.

besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere, wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.

(2)

Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:

1.

anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,

2.

Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten,

3.

Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.

(3)
1

Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.

2

Die oder der Vorsitzende begründet auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.

(4)

Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Personen zu nicht öffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt gestatten.

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