12

§ 12 HSG LSA

Prüfungen

(1)

Das Studium wird durch den Nachweis der für einen Hochschul-, staatlichen oder kirchlichen Abschluss geforderten Prüfungen abgeschlossen.

(2)
1

Prüfungen dienen der Feststellung, ob der oder die Studierende bei Beurteilung seiner oder ihrer individuellen Leistung das Ziel des Moduls, des Studienabschnitts oder des Studienganges erreicht hat.

2

Auch bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

3

Hochschulprüfungen werden studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende eines Studienabschnittes oder des Studienganges nach Maßgabe der Prüfungsordnung durchgeführt.

(3)
1

Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter sind berechtigt, von den Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis erbracht worden ist.

2

Näheres regeln die jeweiligen Prüfungsordnungen.

(4)
1

Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung sonstige Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen berechtigt und verpflichtet.

2

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(5)
1

Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen sowie studienbegleitende Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind, sind in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten.

2

Schriftliche Studienabschlussarbeiten sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

3

Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer Beisitzerin abzunehmen.

(6)
1

Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Psychotherapie, Lebensmittelchemie, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Hebammenwissenschaften und evidenzbasierte Pflege und in Lehramtsstudiengängen, mit staatlichen sowie universitären Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaften abgeschlossen.

2

Die Durchführung der staatlichen Prüfungen obliegt für die Studiengänge

1.

Medizin, Pharmazie, Psychotherapie, Zahnmedizin, Lebensmittelchemie, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Hebammenwissenschaften und evidenzbasierte Pflege dem Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe,

2.

Rechtswissenschaften dem Landesjustizprüfungsamt und

3.

der Lehrämter dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter,

sofern keine Prüfungen oder Prüfungsteile durch die jeweiligen Hochschulen durchgeführt werden.

3

Sie erfolgt nach gesonderten Rechtsvorschriften.

4

Dies gilt entsprechend für kirchliche Prüfungen, die von der Hochschule durchgeführt werden.

(7)
1

Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist ein Leistungspunktesystem auf Grundlage des ECTS (European credit transfer system) anzuwenden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

2

Ausnahmen sind für den Bereich der künstlerischen Ausbildung sowie für nicht modularisierte Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen, möglich.

(8)

Die Mitwirkung an Prüfungen gemäß Absatz 1 gehört zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3) und erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch die für die Prüfungen zuständigen Behörden.

(9)
1

Das Prüfungsamt entscheidet über das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung.

2

Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen und einen anderen Nachweis für erforderlich erscheinen lassen, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung eines Vertrauensarztes oder einer Vertrauensärztin der Hochschule zu verlangen; der oder die Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen wählen können.

3

Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes findet nicht statt, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eingewilligt.

(10)
1

Zur Erprobung neuer oder effizienter Prüfungsmodelle wird das Ministerium ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, elektronisch und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem Prüfungsraum anwesend sein zu müssen.

2

In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen

1.

zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten,

2.

zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin während der gesamten Prüfungsdauer,

3.

zur eindeutigen Authentifizierung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin,

4.

zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,

5.

zum Umgang mit technischen Problemen.

3

Das Ministerium evaluiert die Umsetzung, die Wirkungen und die Akzeptanz dieser Bestimmungen sowie der darauf aufbauenden Prüfungsordnungen und Prüfungsregelungen und berichtet hierüber dem Landtag spätestens zum Ende des Jahres 2028.

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