12

§ 12 HBG

Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen

(1)
1

Ist die erstmalige Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes nichtig oder ist sie nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückgenommen worden, so hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

2

Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn im Falle des

1.

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die für die Ernennung zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Wirksamkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes schriftlich zu bestätigen,

2.

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu bestätigen, oder

3.
(2)
1

In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat.

2

Vor der Rücknahme soll die Beamtin oder der Beamte gehört werden.

3

Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen.

(3)
1

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot nach Abs. 1 oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme nach Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte.

2

Die gewährten Leistungen können der oder dem Ernannten belassen werden.

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