12

§ 12 GkZ

Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher, Ausschüsse

(1)
1

Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeinde- und Kreisvertretungen die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und nach näherer Regelung in der Verbandssatzung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertretende; § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 57 e Abs. 2 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

2

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertretenden dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören.

(2)
1

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt.

2

Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

(3)
1

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbands nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel.

2

Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und führt sie durch.

3

Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich.

4

Soweit der Zweckverband Träger von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist, ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher der Aufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich.

5

Für Verordnungen des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über Amtsverordnungen entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(4)
1

Die Verbandssatzung kann die Bildung von Ausschüssen vorsehen.

2

Die Verbandssatzung kann für den Hauptausschuss eine andere Bezeichnung vorsehen.

(5)
1

Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Hauptausschusses.

2

Die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch die Verbandssatzung geregelt.

3

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.

(6)

Der Hauptausschuss hat auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken und die Verbandsverwaltung zu überwachen; in diesem Rahmen kann er die den Ausschüssen übertragenen Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen.

(7)

Im Übrigen gelten für Ausschüsse die §§ 45 und 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 8, Abs. 6 bis 9, 11 und 12 der Gemeindeordnung entsprechend.

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