12

§ 12 GemO

Wirkungen der Gebietsänderung

(1)
1

Die Änderung des Gemeindegebiets (§ 11 Abs. 1 bis 3) sowie die Bestimmungen über die Folgen der Gebietsänderung (§ 11 Abs. 6 und 7) begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten.

2

Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von dinglichen Rechten.

3

Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

4

Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.

(2)
1

Rechtshandlungen aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets sind frei von öffentlichen Abgaben und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen.

2

Für die im Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

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GemO

Gemeindeordnung

RP Rheinland-Pfalz
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