12

§ 12 GebBtrG BE

Verfahren bei der Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen

(1)

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren können, sofern die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, formlos, Beiträge nur durch schriftlichen Bescheid (Veranlagungsbescheid) der zuständigen Verwaltungsstelle angefordert werden.

(2)
1

Benutzungsgebühren, die bei der ersten Veranlagung eines Pflichtigen durch Bescheid angefordert werden, können in späteren Veranlagungszeiträumen durch öffentliche Bekanntmachung in der ortsüblichen Weise angefordert werden, sofern sich der Hebesatz nicht geändert hat.

2

Durch diese Bekanntmachung sind die Pflichtigen gehalten, Zahlungen in Höhe des sich aus der letzten Veranlagung ergebenden Betrages zu leisten.

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GebBtrG BE

Gesetz über Gebühren und Beiträge

BE Berlin
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