12

§ 12 GastG

Gestattung

(1)

Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2)

(weggefallen)

(3)

Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GastG

Gaststättengesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.