Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.
Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.