12

§ 12 GO

Wappen, Flagge und Siegel

(1)

Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

(2)
1

Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.

2

Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.

(3)

Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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