Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.