12

§ 12 GKG-LSA

Verbandsgeschäftsführer, Verwaltung des Zweckverbandes

(1)
1

Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband.

2

Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung des Zweckverbandes verantwortlich und regelt die innere Verwaltungsorganisation.

3

Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind.

4

Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Zweckverbandes.

(2)
1

Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren von der Verbandsversammlung gewählt.

2

Er soll zum hauptamtlichen Beamten auf Zeit ernannt werden. § 40 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

3

Die Verbandssatzung kann abweichend von Satz 2 bestimmen, dass der Verbandsgeschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag beschäftigt wird.

4

Die Verbandssatzung regelt die Vertretung des Verbandsgeschäftsführers im Verhinderungsfall.

5

Der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll ein Beschäftigter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein.

(3)
1

Die Verbandssatzung kann die Berufung des Verbandsgeschäftsführers in ein Ehrenbeamtenverhältnis vorsehen, wenn seine Aufgaben eine hauptamtliche Tätigkeit nicht rechtfertigen.

2

Der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden; das Amt des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers gilt in diesem Fall als Nebenamt im Sinne des § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.

(4)
1

Die vorzeitige Abwahl aus der Organstellung des Verbandsgeschäftsführers ist auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich; der Antrag bedarf der Begründung.

2

Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens vier Wochen nach Antragstellung erfolgen.

3

Dem Verbandsgeschäftsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4

Über den Antrag ist ohne Aussprache geheim abzustimmen.

5

Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

6

Der beamtete Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Amt aus, an dem er aus der Organstellung abgewählt wurde.

(5)
1

Der Verbandsgeschäftsführer muss mindestens über die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder über einen den Anforderungen des Zweckverbandes entsprechenden Fachhochschulabschluss verfügen.

2

Die Stelle des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer erneuten Bestellung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung abgesehen werden.

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