12

§ 12 ERVV Ju

Abrufverfahren

1

Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der in der Anlage 1 bezeichneten Stelle erteilt.

2

Diese ist auch für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben zuständig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ERVV Ju

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

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