12

§ 12 EBRG

Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

1

Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen.

2

Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.

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EBRG

Europäische Betriebsräte-Gesetz

DE Bund
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