12

§ 12 DDG

Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065

(1)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zuständige Behörde nach 49 Verordnung 2022/2065</gco-l-u>">Artikel 49 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2022/2065</gco-l-u>.

(2)
1

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 14 Absatz 3 und für die Durchsetzung von strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach 28 Verordnung 2022/2065</gco-l-u>">Artikel 28 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2022/2065</gco-l-u>, soweit diese nicht Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Fassung vom 14. Dezember 2021 betreffen.

2

Für diese Maßnahmen sowie für konkrete Einzelmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind die nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten Stellen zuständige Behörden.

3

Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten mit Sitz in Bonn eingerichtet.

4

Auf die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden:

1.

hinsichtlich der Ausstattung § 14 Absatz 2,

2.

hinsichtlich der Unabhängigkeit § 15 und

3.
5

Die Direktorin oder der Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesnetzagentur.

6

Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten wird von der Direktorin oder dem Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ernannt.

(3)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 26 Absatz 3 und 28 Verordnung 2022/2065</gco-l-u>">Artikel 28 Absatz 2 und 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2022/2065</gco-l-u>.

(4)

Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten unberührt.

(5)

Das Deutsche-Welle-Gesetz und die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.

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DE Bund
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