12

§ 12 BremSchVwG

Umfang der Fachaufsicht

(1)

Die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen umfasst die Gewährleistung der Qualität der Arbeit der einzelnen Schule sowie die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der schulischen Arbeit im Rahmen der Vorgaben der inneren Schulverwaltung (§ 3).

(2)
1

Die Fachaufsicht soll durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf eine ziel- und ergebnisorientierte überprüfbare Arbeit der einzelnen Schule hinwirken Sie kann schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden.

2

Sie kann fehlende schulische Entscheidungen durch Anweisung anfordern oder erforderlichenfalls selbst entscheiden.

(3)

Die Rechtsaufsicht als Teil der Fachaufsicht greift ein, wenn

1.

gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, auch gegen verbindliche überregionale Vereinbarungen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler oder gegen das Erziehungsrecht der Eltern verstoßen worden ist oder

2.

von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel verstoßen worden ist.

(4)
1

Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 müssen darauf gerichtet sein, dass die Schule ihre Aufgaben eigenverantwortlich in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen erfüllen kann.

2

Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die konzeptionell begründete pädagogische Arbeit von Lehrkräften und Schulleitung sowie deren Handlungsspielräume in der Personal- und Qualitätsentwicklung in der erforderlichen Eigenständigkeit sowie die Beteiligung von Eltern und Schülerinnen und Schülern weitestmöglich gewahrt und gestützt werden.

(5)

Der Umfang der Aufsicht über die privaten Schulen richtet sich nach dem Privatschulgesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSchVwG

Bremisches Schulverwaltungsgesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.