12

§ 12 BremBG

Rücknahme der Ernennung

(1)
1

Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

2

In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landesbeamtenausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat.

3

Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(2)

§ 11 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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BremBG

Bremisches Beamtengesetz

HB Bremen
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