12

§ 12 BestG NRW

Bestattungsentscheidung

(1)
1

Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden.

2

Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht geschäftsunfähig waren.

(2)
1

Ist keine derartige Willensbekundung bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1.

2

Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie; sie soll eine Willensbekundung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigen.

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BestG NRW

Bestattungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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