12

§ 12 BbgPolG

Identitätsfeststellung

(1)

Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1.

zur Abwehr einer Gefahr,

2.

wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

a.

dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) verabreden, vorbereiten oder verüben,

b.

sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,

c.

sich dort gesuchte Straftäter verbergen,

3.

wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,

4.

an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b und Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Behördenleiters zulässig, es sei denn, daß Gefahr im Verzug vorliegt,

5.

in Flugplatzbereichen zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Überschreitung der Bundesgrenze, soweit dies nicht Aufgabe der Bundespolizei ist,

6.

zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3) mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern sowie auf Bundesfernstraßen und Europastraßen sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, sofern dokumentierte polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet; die Durchführung der Maßnahmen darf nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006,

S.
1)

haben; oder

7.

zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2).

(2)
1

Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen.

2

Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Angaben zur Feststellung seiner Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.

3

Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

4

Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

(3)
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