12

§ 12 BVerfGG

1

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen.

2

Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

DE Bund
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