11a

§ 11a SchulG LSA

Qualitätssicherung

(1)
1

Die Schulen, die Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung schulischer Arbeit verpflichtet.

2

Diese erstreckt sich auf die Organisation und die gesamte Bildungs- und Erziehungstätigkeit der Schule.

3

Die Qualitätssicherung umfasst insbesondere

1.

internationale, nationale, landeszentrale und regionale Schulleistungsuntersuchungen,

2.

die Einführung nationaler Bildungsstandards,

3.

die externe Evaluation; dazu gehören die Evaluation durch Schulbesuch, die Inspektion, zentrale Leistungserhebungen und Schulbefragungen,

4.

die interne Evaluation,

5.

das Ganzheitliche Qualitätsmanagement und die Zulassung von Bildungsgängen an öffentlichen berufsbildenden Schulen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung,

6.

die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten.

4

Die Hochschulen unterstützen die Qualitätssicherung.

(2)

Die zentralen Leistungserhebungen werden vom Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde durchgeführt.

(3)
1

Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule.

2

Die Schule kann sich der Mitarbeit Dritter bedienen.

(4)

Die Kriterien der internen und externen Evaluation sind aufeinander abzustimmen.

(4a)
1

In Grundschulen, Sekundarschulen, Förderschulen, für die die Lehrpläne der Grund- und Sekundarschulen gelten, sowie in Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien werden Klassenarbeiten mit landeszentral gestellten Aufgaben geschrieben.

2

Die Auswahl der Jahrgangsstufen und Fächer trifft die oberste Schulbehörde.

(5)
1

Die oberste Schulbehörde veröffentlicht einmal je Wahlperiode einen Bildungsbericht, in dem, differenziert nach Schulformen und Bildungsgängen, über den Entwicklungsstand und die Qualität der Schulen in Sachsen-Anhalt berichtet wird.

2

Die Evaluationsergebnisse sind darin in angemessener Weise darzustellen.

(6)
1

Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.

2

Schulen in freier Trägerschaft können auch Dritte mit der Durchführung einer externen Evaluation beauftragen.

3

Dies ist dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt anzuzeigen.

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SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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