11a

§ 11a LNatSchG

Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen

(1)
1

Über die Eingriffsgenehmigung für

1.

die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder

2.

andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen

entscheidet gemäß § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG, auch abweichend von § 18 Absatz 3 BNatSchG, die zuständige Naturschutzbehörde.

2

Abweichend von § 15 Absatz 5 BNatSchG darf der Eingriff über § 9 Absatz 3 hinaus auch dann nicht zugelassen werden, wenn ihm bodenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen.

(2)
1

Abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 BNatSchG gilt die Genehmigung der beantragten Eingriffe als erteilt und gelten die zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen als getroffen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat; dies gilt nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die zuständige Naturschutzbehörde teilt dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit.

2

Abweichend von § 17 Absatz 4 BNatSchG gelten die Angaben im Antrag als vollständig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bei ihr weitere Unterlagen nachfordert.

(3)
1

Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt.

2

Fristen in anderen öffentlich-rechtlichen Zulassungs- oder Anzeigevorschriften beginnen mit dem Eingang der vollständigen Anfrage bei der jeweils zuständigen Fachbehörde zu laufen.

3

Die zuständige Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen.

4

Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der zuständigen Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.

(4)
1

Die Genehmigung nach Satz 1 ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt.

2

Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. § 34 BNatSchG bleibt unberührt.

(5)

Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nicht für Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324).

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