11a

§ 11a LDSG

Entwicklung, Training, Testen, Validierung und Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen

1

Für die Entwicklung, das Training, das Testen, die Validierung und die Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen dürfen zum Zweck der Erfüllung von in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, wenn der Zweck des KI-Systems oder KI-Modells auf andere Weise nicht effektiv erreicht werden kann.

2

Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen weiterverarbeitet werden, wenn zusätzlich ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder einer speziellen Rechtsgrundlage vorliegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LDSG

Landesdatenschutzgesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.