1193

§ 1193 BGB

Kündigung

(1)
1

Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig.

2

Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu.

3

Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2)
1

Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

2

Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.