119

§ 119 ZVG

Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.