119

§ 119 JustG NRW

Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften

Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem für Justiz zuständigen Ministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht berufenen Richterin oder Richter übertragen werden.

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JustG NRW

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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