Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem für Justiz zuständigen Ministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht berufenen Richterin oder Richter übertragen werden.
§ 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022.