119

§ 119 GVG

(1)

Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.

der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte

a)

in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

b)

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;

2.

der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.