Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
§ 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.