119

§ 119 BbgKVerf

Rechtsmittel

1

Die Gemeinde kann gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben.

2

Entsprechendes gilt für die Gläubigerin oder den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118.

3

Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

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BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
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