1187

§ 1187 BGB

Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere

1

Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden.

2

Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.

3

Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung.

4

Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.

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