118

§ 118 NSchG

Beteiligung der Landkreise an den sonstigen Kosten

(1)
1

Zu den nicht unter § 117 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarbereiche gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen in Höhe von mindestens 50 und höchstens 80 vom Hundert.

2

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu bestimmen, zu welchen Kosten die Landkreise nach Satz 1 Zuweisungen zu gewähren haben.

(2)
1

Das Kultusministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung den Mindestsatz von 50 vom Hundert für die Fälle zu erhöhen, in denen ein erheblicher Anteil der Schülerinnen und Schüler im Kreisgebiet die Schulen des Landkreises besucht.

2

Dabei ist der Mindestsatz umso höher festzusetzen, je höher in den Sekundarbereichen der Anteil der von dem Landkreis beschulten Schülerinnen und Schüler an der Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler ist, die die Schulen der Gemeinden, der Samtgemeinden und des Landkreises besuchen.

3

In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang dabei die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen sind, die Teilzeitunterricht besuchen.

(3)
1

Auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis und allen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden können die Zuweisungen auch pauschaliert gewährt werden.

2

In diesem Fall kann von dem Mindest- und Höchstsatz nach Absatz 1 Satz 1 und aufgrund des Absatzes 2 sowie den Bestimmungen der Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden.

3

Kündigt eine an ihr beteiligte Partei die Vereinbarung oder endet sie aus sonstigem Grund, so finden die gesetzlichen Regelungen erneut Anwendung.

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